Luxoriöse Ferienwohnung auf Teneriffa 

VAU/1560/2025: Neue Meldepflicht für Ferienvermietungen in Spanien – Was Vermieter jetzt wissen müssen

Einleitung

Mit der Verordnung VAU/1560/2025 hat Spanien eine neue jährliche Meldepflicht für Kurzzeitvermietungeneingeführt. Ziel ist es, die Vermietung von Ferienunterkünften transparenter zu machen und statistisch einheitlich zu erfassen.

Diese Regelung betrifft nahezu alle privaten und gewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen, auch auf den Kanarischen Inseln, und gilt unabhängig davon, ob die Unterkunft ganzjährig oder nur zeitweise vermietet wird.


Rechtlicher Hintergrund

Die Pflicht zur jährlichen Meldung basiert auf Artikel 10.4 des Königlichen Dekrets 1312/2024.
Die Orden VAU/1560/2025, veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger (BOE) am 31. Dezember 2025, konkretisiert:

  • das offizielle Meldeformular

  • die erforderlichen Daten

  • die Form der Einreichung

Seit 2. Januar 2026 ist die Regelung verbindlich.


Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind:

  • Eigentümer von Ferienwohnungen

  • Verwalter von Kurzzeitunterkünften

  • Vermieter mit oder ohne Plattformanbindung (Airbnb, Booking etc.)

Nicht betroffen sind klassische Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Aparthotels oder Campinganlagen.


Was muss gemeldet werden?

Die jährliche Meldung umfasst keine personenbezogenen Gästedaten, sondern ausschließlich strukturierte Sachinformationen:

  • Identifikation des Vermieters

  • Eindeutige Objektkennzeichnungen

    • CRU (Código Registral Único)

    • NRUA (Número de Registro Único de Alquiler)

  • Zusammenfassung aller Vermietungen des Kalenderjahres:

    • Aufenthaltszweck (touristisch, beruflich, medizinisch etc.)

    • Anzahl der Gäste

    • An- und Abreisedaten

    • Kennzeichnung bei fehlender Vermietungstätigkeit

⚠️ Auch bei null Vermietungen besteht Meldepflicht.


Fristen

  • Einreichungszeitraum: jeweils Februar

  • Berichtszeitraum: vorheriges Kalenderjahr

  • Erstmalige Abgabe: Februar 2026 (für 2025)


Form der Einreichung

Die Meldung kann erfolgen:

  1. Elektronisch über das System der spanischen Grundbuchämter (XBRL-Format)

  2. In Papierform direkt beim zuständigen Registro de la Propiedad

Für die technische Erstellung stellt der Verband der spanischen Grundbuchführer eine offizielle Software bereit.


Sanktionen bei Verstößen

Die Nichtabgabe oder fehlerhafte Abgabe kann zu:

  • Verwaltungsverfahren

  • Geldbußen

  • Aberkennung der NRUA-Registrierung

führen – mit der Folge, dass die Ferienvermietung rechtlich nicht mehr zulässig ist.


Praxishinweis für Vermieter auf den Kanaren

Gerade auf den Kanarischen Inseln überschneidet sich die neue Meldepflicht häufig mit:

  • regionalem Ferienvermietungsrecht

  • Gemeindevorschriften

  • Anforderungen der Eigentümergemeinschaft

Eine isolierte Betrachtung der VAU/1560/2025 reicht daher nicht aus.

Eine umfassende Beratung findest du hier:
Beratung zur Vermietung von Ferienimmobilien auf den Kanaren
https://canarianhorizons.com/beratung-zur-vermietung-von-ferienimmobilien/

Vertiefender Leitfaden:
https://canarianhorizons.com/leitfaden-fur-vermieter-von-ferienunterkuenften/

Häufig gestellte Fragen zur VAU/1560/2025

Gilt die VAU/1560/2025 auch für private Vermieter von Ferienwohnungen?
Ja. Die jährliche Meldepflicht betrifft sowohl private als auch gewerbliche Vermieter, unabhängig davon, ob die Ferienwohnung ganzjährig oder nur zeitweise vermietet wird.

Muss ich die Meldung auch abgeben, wenn ich keine Buchungen hatte?
Ja. Auch bei fehlender Vermietungstätigkeit im Berichtsjahr ist eine Meldung erforderlich. In diesem Fall wird die Unterkunft als „ohne Aktivität“ deklariert.

Betrifft die Verordnung auch Ferienwohnungen auf Teneriffa und den Kanaren?
Ja. Die VAU/1560/2025 gilt landesweit für ganz Spanien, einschließlich der Kanarischen Inseln. Regionale Zusatzregelungen bleiben davon unberührt.

Welche Daten werden im Rahmen der Jahresmeldung übermittelt?
Gemeldet werden ausschließlich sachliche Informationen zur Unterkunft und zur Nutzung (z. B. Anzahl der Gäste, Aufenthaltszweck, Zeiträume). Persönliche Gästedaten werden nicht übermittelt.

Was passiert, wenn die Meldung nicht fristgerecht eingereicht wird?
Bei Nichtabgabe oder fehlerhafter Abgabe drohen Verwaltungsverfahren, Geldbußen und im Extremfall der Entzug der Vermietungsregistrierung (NRUA).

Kann ich die Meldung selbst einreichen oder brauche ich Unterstützung?
Die Meldung kann selbstständig erfolgen, erfordert jedoch korrekte Registrierungscodes und technische Umsetzung. Viele Vermieter lassen sich dabei fachlich begleiten, um Fehler zu vermeiden.

➡️ Hinweis:
Eine individuelle Beratung zur Anwendung der VAU/1560/2025 auf den Kanarischen Inseln findest du bei Canarian Horizons.